Unsere Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der WeSchu GmbH: Raumvermietung

 

  • 1 Geltungsbereich

 

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen der WeSchu GmbH (im folgenden WeSchu) und deren Kunden. Vertragsgrundlage stellt die mietweise Überlassung von Tagungsräumen zur Durchführung von Veranstaltungen dar sowie alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen. Die Regelungen gelten ausdrücklich auch für künftige Verträge, selbst wenn nicht explizit erneut auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen worden ist.

 

  1. Den Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Sie finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

 

  1. Abweichende Individualvereinbarungen haben Vorrang. Sie müssen jedoch ausdrücklich vereinbart und von der WeSchu bestätigt werden.

 

  1. „Kunde“ im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist ein Unternehmer nach § 14 BGB (natürliche/juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft), eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z.B. Behörde), sowie sonstige Vereinigungen (z.B. Gewerkschaft), die in Ausübung ihrer gewerblichen, selbständigen oder dienstlichen Tätigkeit handeln.

 

  1. WeSchu ist berechtigt, diese AGB mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen nicht innerhalb eines Monats ab Zugang der Änderungsmitteilung, so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam.

 

 

  • 2 Leistungsumfang, Vertragsschluss

 

  1. Die WeSchu vermietet Räumlichkeiten für Schulungen, Tagungen, Fortbildungen und sonstige Veranstaltungen. Zusätzlich stellt die WeSchu technisches Equipment und weitere Medien zur Nutzung innerhalb der angemieteten Räumlichkeiten zur Verfügung. Das entsprechende Leistungsangebot ist der Website der WeSchu unter http://www.tagungsraeume-ludwigsburg.de/ zu entnehmen.

 

  1. Die WeSchu erstellt auf Anfrage des Kunden ein entsprechend bedarfsgerechtes Angebot. Angebote der WeSchu sind freibleibend und unverbindlich. Alle Verträge, sonstige Vereinbarungen und rechtserhebliche Erklärungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der WeSchu. Das gilt auch für Ergänzungen und Abänderungen. Eine Bestätigung in Textform (per Email oder Fax) reicht hierbei aus.

 

  • 3 Fälligkeit, Zahlung, Verzug

 

  1. Die ausgewiesenen Rechnungsbeträge verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

  1. Die Abrechnung der Vermietung und sonstiger Leistungen erfolgt nach Beendigung der Veranstaltung und Rückgabe der Mietsache. Die WeSchu ist jederzeit berechtigt, Zwischenabrechnungen vorzunehmen.

 

  1. Rechnungen der WeSchu sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei nicht fristgerechter Zahlung befindet sich der Kunde in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Bei Zahlungsverzug ist die WeSchu berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen, derzeit 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Mahnkosten für jede Mahnung nach Verzugseintritt belaufen sich auf 5,00 EUR für die erste Mahnung und auf 12,50 EUR für jede weitere Mahnung und sind vom Kunden zu erstatten. Alle weiteren Kosten, die im Rahmen des Inkassos anfallen, trägt der Kunde. Zahlungen des Kunden werden zunächst auf etwaige Auslagen und Fremdkosten der WeSchu, dann auf die Zinsen und zuletzt auf den Mietzins angerechnet.

 

 

  • 4 Änderung der Veranstaltungszeit

 

Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung ohne Verschulden der WeSchu und stimmt die WeSchu dieser Abweichung zu, so kann die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung gestellt werden. Verschieben sich die vereinbarten Schlusszeiten der Veranstaltung, trägt der Kunde sämtliche hierfür anfallenden Kosten. Der WeSchu steht insoweit für jede angebrochene weitere Stunde ein ortsübliches Nutzungsentgelt zu. Weitergehende Ansprüche bleiben davon unberührt.

 

 

  • 5 Haftung, Sorgfaltspflichten

 

  1. Die WeSchu haftet für die Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die WeSchu die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der WeSchu beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten der WeSchu beruhen. Einer Pflichtverletzung der WeSchu steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

 

  1. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der WeSchu auftreten, wird die WeSchu bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihn Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, die WeSchu rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.

 

  1. Soweit die WeSchu für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt die WeSchu im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung, die sachgerechte Bedienung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Dies gilt auch für im Eigentum der WeSchu stehenden Anlagen. Er stellt die WeSchu von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.

 

  1. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes der WeSchu bedarf deren schriftlichen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Anlagen auftretende Störungen oder Beschädigungen an den Einrichtungen der WeSchu gehen zu Lasten des Kunden, soweit die WeSchu diese nicht zu vertreten hat.

 

  1. Die WeSchu übernimmt keine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von Datenmaterial.

 

  1. Die WeSchu haftet dem Kunden nicht für Veranstaltungsausfälle/ Ausgefallene (z.B. ausgefallene Schulungszeiten), auch dann nicht, sollten diese Ausfälle durch die Nichtbereitschaft von Geräten bedingt sein, z.B. auf Grund Strom-/Internetausfall oder sonstige technische Defekte.

 

  1. Der Kunde trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung einschließlich der Vorbereitung und anschließenden Abwicklung. Der Kunde haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für Sach- und Personenschäden einschließlich etwaiger Folge- sowie Vermögensschäden, die während der Gebrauchsüberlassung durch ihn, seine Beauftragten, Besucher und Veranstaltungsteilnehmer verursacht werden. Dies gilt auch für Schäden, die sich auf den Zu- und Abwegen zum Veranstaltungsraum und auf den Parkflächen der WeSchu ereignen. Er hat die WeSchu von allen diesbezüglichen Schadensersatzansprüchen, die von Dritten gegenüber der WeSchu geltend gemacht werden können, freizustellen. Der Kunde hat sich entsprechend gegen Haftpflicht zu versichern und den Versicherungsschein auf Verlange vorzulegen. Der Kunde haftet der WeSchu gegenüber auch für den durch Schäden am Mietgegenstand oder deren notwendige Beseitigung entstehenden Mietausfall.

 

  1. Für Schäden des Kunden bzw. Dritter, die sich auf dem Grundstück der WeSchu und auf dem Parkplatz ereignen, z.B. aufgrund Glatteis o.ä., übernimmt die WeSchu keine Haftung.

 

  1. Für die Veranstaltung notwendige behördliche Erlaubnisse, Auflagen und Genehmigungen hat sich der Kunde rechtzeitig auf eigene Kosten zu verschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften, insbesondere die Einhaltung von feuerpolizeilichen Vorschriften, der Bestimmungen des Lärmschutzes, des Jugendschutzes, u.a. sowie die Zahlung von GEMA Gebühren.

 

  1. Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen elektrische Verteilungs- und Schaltkabel, Fernsprechverteiler, Zu- und Abluftöffnungen sowie Fluchtwege müssen unbedingt frei und verstellt bleiben.

 

  1. Der Kunde haftet für Schäden, die durch den unsachgemäßen bzw. verbotswidrigen Umgang mit Feuer, entzündbaren Materialien, Wasser, Licht- und Kraftanlagen oder durch die Versäumung der ihm nach gesetzlichen oder behördlichen Anordnungen obliegenden und auferlegten Verpflichtungen entstehen.

 

  1. Bei Rückgabe der Mietgegenstände (Tagungstechnik) durch den Kunden erfolgt eine unverzügliche gemeinsame Überprüfung des Mietgegenstandes durch beide Vertragsparteien. Werden bei dieser Überprüfung Mängel festgestellt, wird der Zustand des Mietgegenstandes in einem durch den Kunden und der WeSchu zu unterzeichnenden Rückgabeprotokoll festgehalten.

 

  1. Werden bei Rückgabe der Mietsache und der weiteren Mietgegenstände Mängel, Verschmutzungen, sonstige Schäden festgestellt, hat der Kunde die Kosten für die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der Mietsache zu tragen.

Werden derartige Mängel bzw. Schäden erst später festgestellt, ist die WeSchu verpflichtet, den Kunden hierüber unverzüglich zu benachrichtigen und ihm eine Nachprüfung durch Besichtigung zu ermöglichen. Der Kunde trägt die Kosten der Mängelbeseitigung bzw. Schadensbehebung nur, sofern die WeSchu nachweist, dass der Mängel /Schaden vom Kunden zu vertreten ist.

  1. Ist der Veranstaltungsraum aufgrund von Schäden oder sonstiger vom Kunden zu vertretenen Umständen nicht anderweitig vermietbar, hat der Kunde der WeSchu eine Nutzungsausfallentschädigung pro Tag, an dem der Schaden nicht behoben ist, die in Höhe der Tagesmiete zu entrichten.

 

  1. Erfolgt die Rückgabe der Mietsache unvollständig bzw. werden Mietgegenstände nicht zurückgegeben, kann die WeSchu Schadensersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungs-/Wiederherstellungswert geltend machen.

 

 

  • 6 Verlust, Beschädigung und Verbleib mitgebrachter Sachen

 

  1. Mitgeführte Gegenstände, insbesondere Arbeitsmittel, Garderobe und sonstige Wertgegenstände des Kunden, seiner Beauftragten und Veranstaltungsteilnehmer befinden sich auf Gefahr des Kunden bzw. Dritter in den Veranstaltungsräumen. Die WeSchu übernimmt für Verlust, Beschädigung oder Untergang keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden.

 

  1. Sonstige zurückgebliebenen Gegenstände der Veranstaltungsteilnehmer werden nur auf Verlangen, Risiko und Kosten des betreffenden Teilnehmers*in nachgesandt. Die WeSchu verwahrt derartige Sachen 14 Kalendertage; danach werden die Sachen, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben.

 

 

  • 7 Nutzungsbedingungen, Verkehrssicherungspflicht, Hausrecht, Werbung

 

  1. Rauchen ist grundsätzlich in allen Räumlichkeiten der WeSchu untersagt.

 

  1. Tiere dürfen mit Ausnahme von Blindenhunden, nicht zu Veranstaltungen mitgenommen werden.

 

  1. Der Kunde übernimmt für die gesamte Nutzungsdauer der überlassenen Räume die Verkehrssicherungspflicht. Er hat während der Nutzungsdauer für eine verkehrssicheren Zustand der überlassenen Räume zu sorgen.

 

  1. Den Beauftragten der WeSchu muss jederzeit Zutritt zu allen Räumen gewährt werden. Die von der WeSchu beauftragten Dienstkräfte üben gegenüber dem Kunden und Besuchern das Hausrecht aus.

 

  1. Das Anbringen von Werbematerialien an oder in den Veranstaltungsräumen ist nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch die WeSchu an den vereinbarten Stellen erlaubt. Das Benageln und Bekleben von Wänden sowie das Anbringen von Transparenten durch den Kunden ist nicht gestattet.

 

  1. Die Gebrauchsüberlassung von vertragsgegenständlichen Räumen an Dritte, die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume und/oder Flächen sowie die Einladung zu und die Durchführung von Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der WeSchu.

 

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die WeSchu unaufgefordert spätestens bei Vertragsabschluss darüber aufzuklären, ob die Veranstaltung aufgrund ihres politischen, religiösen oder sonstigen Charakters geeignet ist, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der WeSchu in der Öffentlichkeit zu gefährden.

 

  1. Trägt der Kunde bei Übernahme des Raums keine Beanstandungen vor, gilt der Raum als einwandfrei übernommen. Nachträgliche Beanstandungen könne nicht mehr geltend gemacht werden.

 

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die Mieträume nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer zu räumen sowie alle Einrichtungen in ihrem ursprünglichen Zustand zu übergeben. Die WeSchu ist berechtigt, Räumungs- und Wiederherstellungsarbeiten auf kosten des Kunden selbst durchführen zu lassen. Anfallende Lagerungskosten gehen ebenfalls zu Lasten des Kunden.

 

 

  • 8 Datenspeicherung

 

Der Kunde erklärt sich mit der Speicherung seiner Daten zur automatischen Be- und Verarbeitung für Zwecke Veranstaltungsabwicklung sowie für spätere Informationen einverstanden. Eine Weitergabe an Dritte ist ausgeschlossen. Ggf. übermittelte Daten, die den Geldverkehr betreffen (Konto-Nr., Kreditkarten-Nr. etc.) werden nicht gespeichert.

 

 

 

 

 

  • 9 Rücktritt

 

  1. Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag bis zu 10 Werktage vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung berechtigt. Im Falle eines verspäteten Rücktritts, hat der Kunde 50% des vereinbarten Mietzinses zu tragen. Bei einer Absage, die 3 Werktage vor Veranstaltungs- bzw. Mietbeginn erfolgt, ist der fällige Rechnungsbetrag für die gebuchte Veranstaltung vollständig zu begleichen. Sollte die WeSchu im Falle eines Rücktritts in der Lage sein, die Veranstaltungsräume zum gleichen Preis weitervermieten zu können, entfällt eine Weiterberechnung ganz bzw. teilweise. Soweit Veranstaltungsräume nicht zum gleichen Preis weiterverwendet werden können, hat der Kunde die Differenz zu tragen.

 

  1. Der Rücktritt bzw. die Umbuchungsanfrage wird wirksam, sobald die Rücktritts-/ Umbuchungserklärung der WeSchu schriftlich zugegangen ist.

 

 

  • 10 Erfüllungsort, Schlussbestimmungen

 

  1. Erfüllungsort ist Ludwigsburg, Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Vertrag und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis, einschließlich Scheck- und Wechselklagen ist Ludwigsburg.

 

  1. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.

 

  1. Mündliche Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, auch dieser Klausel, bedürfen der Schriftform.

 

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die der unwirksamen in ihrem Sinngehalt möglichst nahe kommt und wirksam ist.

 

 

 

Stand: Mai 2023

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